Gibts alles online...
https://www.bg-verkehr.de/arbeitssicher ... rt/taucher Autonom heißt demnach ohne Kontakt zur Oberfläche, also zum Leinenmann.
Oberflächenversorgte Luft ist nicht vorgeschrieben, aber Telefon! Und du bist sowieso raus, weil deine Umkleide nicht beheizbar ist..
(vielleicht könnte man da mit Selbstausbeutung argumentieren) und der Sicherheitsaushang (Tobi weiß Bescheid)
ist definitiv fragwürdig!
Technische Maßnahmen (Mindestausrüstung an der Tauchstelle)
Tauchgeräte, die der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen entsprechen – für den Einsatztaucher und Reservetaucher!
Luftversorgung, die den Einsatztaucher und den Reservetaucher in ausreichender Menge und Qualität mit Atemgas versorgen – Druckluft muss die Bedingungen der DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte – Druckgase für Atemschutzgeräte" erfüllen
Taucherdruckkammern an der Tauchstelle bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min
bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist
Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung
Tauchermesser
Schutzkleidung (zum Beispiel Tauchanzug, Wollzeug, Kühl- und Wärmeschutzkleidung,
Austauchtabelle (Deko-Tabelle, siehe Anlage 1, DGUV Vorschrift 40 – Taucherarbeiten)
Einstieg- und Ausstiegsmöglichkeit für die Taucher ins Wasser über eine geeignete, sicher befestigte Leiter (Ausführung bis 1,80 m ins Wasser und 1 m über Deck)
Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser und für die Einhaltung der Deko-Stopps beim Austauchen
Boot, wenn von Land, festgelegten Schiffen oder Plattformen getaucht wird
Sauerstoffatemgerät, welches das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht
Umkleideraum (beheizbar)
Uhr und Aushang mit Angaben zu:
Erste-Hilfe-Maßnahmen
dem nächsten Taucherarzt
der nächstgelegenen Druckkammer
Hinweis:
Es darf nur geprüfte Ausrüstung verwendet werden:
Prüfung des Tauchgerätes vor jedem Tauchgang auf Vollständigkeit und Betriebsbereitschaft durch den Taucher
Prüfung der sonstigen Ausrüstung an der Tauchstelle vor jedem Tauchgang durch den Tauchereinsatzleiter
Prüfung der Taucherausrüstung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich gemäß § 31 (3) DGUV Vorschrift Taucherarbeiten bzw. durch eine befähigte Person gemäß §§4 (4), 14, 15, 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)